Die Anwaltskanzlei Ilona Nistahl in Bremen
Im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber das Verfahren zum Versorgungsausgleich umfassend geändert. Mit der Änderung ist das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) in Kraft getreten. Ziel war es, das Versorgungsausgleichsverfahren zu vereinfachen. Unabhängig davon bleibt der Versorgungsausgleich aber eine komplexe Thematik, die durch höchstrichterliche Rechtsprechung fortlaufend weiterentwickelt wird.
Aktuell haben das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen maßgebliche Fragen zum Ausgleich von Betriebsrenten bei externer Teilung beantwortet:
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 26.05.2020 (1 BvL 5/18) entschieden, dass bei einer externen Teilung und einem zu hoch angesetzten Rechnungszins möglicherweise gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen würde, so dass die ausgleichsberechtigte Person wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz einen verfassungswidrigen Transferverlust erleiden würde.
Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24.03.2021 (XII ZB 230/16) zugrunde gelegt und Vorgaben im Hinblick auf den Rechnungszins bei rückstellungsfinanzierten Versorgungsanrechten im Falle der externen Teilung gemacht.
Es ist daher in jedem Fall empfehlenswert, vor Abschluss des Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren die Auskünfte der Versorgungsträger überprüfen zu lassen.
Anders als beim herkömmlichen Residenzmodell ist seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2017 (XII ZB 601/15) immer häufiger auch das Wechselmodell bei einer Trennung und Scheidung ein wichtiges Thema. Bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs war das Wechselmodell grundsätzlich nur möglich, wenn sich beide Elternteile einig waren. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kommt nunmehr ein Wechselmodell auch dann in Betracht, wenn sich ein Elternteil hiergegen ausspricht. Entscheidend ist, ob einerseits das Wechselmodell dem Kindeswohl am meisten dient und andererseits die Eltern die notwendige Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft haben. Die rechtliche Beurteilung ist danach immer eine Einzelfallbewertung (vgl. BGH).
Die Vereinbarung oder die Anordnung des Wechselmodells führt im Ergebnis auch dazu, dass Unterhaltsansprüche anders ermittelt werden, als beim Residenzmodell.
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